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15. Oktober 2007
Rechtliche Rahmenbedingungen

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© pixelio.de / Thorben Wengert

Mit der Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsrichtlinie) aus dem Jahr 1997 und der EU-Verordnung 2560/2001, besser bekannt als EU-Preisverordnung, existieren bereits heute einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen für die Abwicklung von Zahlungen innerhalb Europas.

Die Überweisungsrichtlinie regelt die Kunde-Bank-Beziehung im Rahmen der Abwicklung von Überweisungen. Mit der EU-Preisverordnung wurden darüber hinaus die Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen und nationale Zahlungen vereinheitlicht. Die Verordnung beschränkt die Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro in ihrer Höhe auf die Entgelte für entsprechende Zahlungen im Inland. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Zahlungen in Euro, mit der Option für EU-Mitgliedsländer, die den Euro nicht als Währung haben, der Verordnung beizutreten. Durch Erklärung der schwedischen Regierung ist der Anwendungsbereich auf schwedische Kronen ausgedehnt. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten sowie den EWR-Staaten. Aufgrund der Verordnung ist für Kreditinstitute eine individuelle Entgeltgestaltung für Zahlungen, die sich an den tatsächlichen Kosten orientiert, nicht möglich. Die Abwicklung grenzüberschreitender Transaktionen ist aufgrund des erhöhten technischen Aufwandes für die beteiligten Kreditinstitute kostenintensiver. Die europäische Kreditwirtschaft war (und ist) in der Konsequenz gezwungen, nach Wegen zu suchen, um die Kosten für grenzüberschreitende Zahlungen zu reduzieren.

Zur Unterstützung der Realisierung des einheitlichen Euro-Zahlungverkehrsraumes (Single Euro Payments Area – SEPA) hat die Europäische Kommission nach dreijähriger Konsultationsphase am 1. Dezember 2005 den Vorschlag der Richtlinie für Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Service Directive - PSD) vorgelegt. Die Richtlinie dient der notwendigen Harmonisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen in den EU-Ländern. Sie regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Zahlungsverkehrsdienstleistern und ihren Kunden.

Insbesondere für die SEPA-Lastschrift ist die Schaffung europaweit einheitlicher rechtlicher Rahmenbedingungen unabdingbar. Die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Verfahrens für die Abwicklung von Lastschriften ist für die Realisierung der SEPA nicht ausreichend. Solange verschiedene nationale Regelungen zur Autorisierung von Lastschriften und den Rückgabemöglichkeiten existieren, wird kein standardisiertes Lastschriftverfahren innerhalb Europas möglich sein. Sowohl Lastschrifteinreicher als auch abwickelnde Kreditinstitute benötigen Rechtssicherheit bezüglich Autorisierung und Rückgabemöglichkeiten. Diese Rechtssicherheit ist neben dem standardisierten Verfahren der wichtigste Mehrwert für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens. Für Lastschrifteinreicher ist wohl kaum realisierbar, alle nationalen rechtlichen Regelungen zur Lastschrift zu berücksichtigen.

Um ein übergreifendes Rahmenwerk für alle Zahlungsverkehrsdienstleistungen zu schaffen, wird die Richtlinie sowohl die Lastschrift als auch Überweisungen und Kartenzahlungen regeln. Neben der Ausführung dieser Zahlungen werden die Informationspflichten im Zusammenhang mit Zahlungsdienstleistungen sowie die Erbringung von Zahlungsdiensten geregelt.

Die Richtlinie hat auch Auswirkungen auf bestehende nationale Regelungen. So sind insbesondere die folgenden Änderungen im Zahlungsverkehrsrecht zu nennen:

Um eine fristgerechte Umsetzung in nationales Recht bis zum 1. Januar 2008 zu ermöglichen, sah die ursprüngliche Zeitplanung der EU-Kommission die Verabschiedung der Richtlinie bis Ende 2006 vor.

Das Plenum des EU-Parlamentes hat jedoch erst am 24. April 2007 den Richtlinienvorschlag mit entsprechenden Änderungsvorschlägen beschlossen. Am 15. Oktober 2007 hat der Ministerrat der EU die Richtlinie offiziell verabschiedet. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt ist für Dezember 2007 vorgesehen. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht der Mitgliedsstaaten hat bis 1. November 2009 zu erfolgen.

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