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Die Bundesregierung hat am 25. August 2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes vorgelegt. Mit dem Gesetz möchte die Regierung umfassende, allgemeingültige Regelungen für den Datenschutz am Arbeitsplatz schaffen. Dies betrifft insbesondere das Fragerecht des Arbeitgebers im Einstellungsverfahren, die Zulässigkeit gesundheitlicher Untersuchungen, die Videoüberwachung sowie die Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet. Darüber hinaus soll der Gesetzentwurf die Beschäftigten vor der unrechtmäßigen Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten besser schützen. Gleichzeitig sollen die Arbeitgeber verlässliche Grundlagen für die Durchsetzung von Compliance-Anforderungen und für den Kampf gegen Korruption erhalten.
Für die kreditwirtschaftliche Praxis von besonderer Bedeutung ist die Frage, welche datenschutzrechtlichen Vorgaben der Gesetzentwurf für die Korruptionsbekämpfung und die Durchsetzung von Compliance-Anforderungen aufstellt. Das Datenschutzrecht steht hier in einem Spannungsverhältnis zu den bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Betrugs-, Geldwäsche- und Korruptionsbekämpfung sowie für Compliance-Maßnahmen. Der Entwurf des Beschäftigtendatenschutzgesetzes sieht für die Korruptionsbekämpfung und die Durchsetzung von Compliance-Anforderungen drei Grundlagen vor:
Nach unserer Auffassung berücksichtigt der Gesetzentwurf die Reichweite bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben nicht hinreichend. Er übersieht insbesondere, dass die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu bankinternen Sicherungsmaßnahmen nicht erst bei Bestehen eines konkreten Anlasses greifen, sondern grundsätzlich anlassfrei und flächendeckend bestehen. Unabhängig von dem Vorliegen oder dem Verdacht auf eine konkrete Straftat im Unternehmen muss die Bank aufgrund bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben routinemäßig Prüfungen und Kontrollen vornehmen, die auch Beschäftigtendaten erfassen können. Es ist daher wichtig, dass diese Kontroll- und Schutzmaßnahmen auch nach Inkrafttreten der neuen Beschäftigtendatenschutzvorschriften nach Maßgabe des Bankaufsichtsrechts weiter zulässig bleiben und die Banken diese effektiv ausführen können.
Wir haben zusammen mit den anderen kreditwirtschaftlichen Verbänden dieses besondere Anliegen der Kreditinstitute in einer ZKA-Stellungnahme dargelegt.