Home Themen Tarif- und Arbeitsrecht Anforderungen an Vergütungssysteme: Vergütungsgesetz

Das „Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen“ ist am 26. Juli 2010 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Mit dem Gesetz sollen die vom Financial Stability Board (FSB) entwickelten Prinzipien für solide Vergütungspraktiken in eine gesetzliche Regelung überführt werden. Das Gesetz liefert insbesondere die Rechtsgrundlage dafür, dass Einzelheiten zur Ausgestaltung der Vergütung durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen beziehungsweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgelegt werden können.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 27. Mai 2010 den Entwurf einer „Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Instituts-Vergütungsverordnung)“ veröffentlicht. Die Vergütungsverordnung regelt gemäß der Ermächtigung in dem oben genannten Gesetz die Einzelheiten zu den Vergütungssystemen. Sie entspricht materiell weitgehend dem Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 21. Dezember 2009, stellt in einzelnen Punkten aber auch davon abweichende Vorgaben auf. Die Instituts-Vergütungsverordnung soll voraussichtlich im September 2010 verkündet werden.
Auf europäischer Ebene werden durch die so genannte CRD III-Richtlinie weitere Anforderungen an die Vergütungssysteme von Kreditinstituten aufgestellt. Diese sind in den nationalen Regelungen, insbesondere in der Instituts-Vergütungsverordnung, bereits weitgehend berücksichtigt. Allerdings hat das Europäische Parlament den Richtlinientext nochmals geändert, nachdem das BMF seinen Entwurf der Instituts-Vergütungsverordnung veröffentlicht hat.
Die Richtlinie sieht nunmehr unter anderem vor, dass die Anforderungen an Geschäftsleiter und Risikoträger auch für Mitarbeiter gelten, die in die gleiche Vergütungsbandbreite fallen wie diese. Außerdem werden freiwillige Pensionsleistungen in den Anwendungsbereich der Vergütungsanforderungen einbezogen. Die Frage, in welchem Umfang variable Vergütungsbestandteile bar ausgezahlt werden dürfen beziehungsweise zurückbehalten werden müssen oder in nicht-baren Instrumenten auszuzahlen sind, ist in der Richtlinie teilweise anders geregelt als in der Instituts-Vergütungsverordnung.
Nach Angaben des BMF ist derzeit noch unklar, ob die weiteren Anforderungen der CRD III-Richtlinie noch in die erste Fassung der Instituts-Vergütungsverordnung einfließen oder ob dies erst im Rahmen einer Änderung im weiteren Verlauf des Jahres erfolgt.