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16. Juli 2009
Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung

Reichstag
© Günter Schneider

Der Deutsche Bundestag hat das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz in zweiter und dritter Lesung am 3. Juli 2009 angenommen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 10. Juli 2009 zugestimmt.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf für eine Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung übersandt. Er soll besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten für Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten festlegen, die nicht zum Auskunftsaustausch in Steuersachen entsprechend dem OECD-Standard bereit sind. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten werden bestimmte steuerliche Vorschriften ganz oder teilweise nicht anwendbar erklärt. Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz ermächtigt hierzu die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen.

In unserer Stellungnahme zur Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung üben wir deutliche Kritik: Unsere bereits zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz geäußerten völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Bedenken erhalten wir aufrecht. Politisch sind einseitige nationale Maßnahmen der falsche Weg. Jüngste Verhandlungserfolge vor und nach dem G20-Gipfel am 2. April in London haben die Wirksamkeit internationaler Bemühungen erwiesen. Zudem ist nach dem jüngsten Fortschrittsbericht der OECD vom 10. Juli 2009 über die Anwendung des international vereinbarten Steuerstandards die „schwarze Liste“ leer. Es ist fraglich, welche Staaten überhaupt als nicht kooperierend gelten sollen.

Rechtsstaatlich bedenklich ist, dass auch die Verordnung die nicht kooperierenden Staaten nicht benennt, sondern dies durch ein bloßes Schreiben des BMF im Bundessteuerblatt geschehen soll. Die Verordnungsermächtigung sieht dies nicht vor. Darüber hinaus halten wir deutliche Einschränkungen beim Anspruch der Finanzbehörden auf Bevollmächtigung durch den Steuerpflichtigen zur Auskunftserteilung gegenüber ausländischen Kreditinstituten geboten, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

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