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Am 31. März 2011 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge vorgelegt. Der Vorschlag orientiert sich zwar an der Verbraucherkreditrichtlinie, weicht in Teilen aber erheblich von ihr ab. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Vorschlag dem Umstand Rechnung trägt, dass einige Mitgliedstaaten bereits beschlossen haben, gewisse Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie auf Hypothekarkredite anzuwenden.
Hervorzuheben ist, dass der Vorschlag - anders als die Verbraucherkreditrichtlinie - keine Ausnahmebestimmung für Förderkredite vorsieht. Allerdings sprechen dieselben Gründe, die seinerzeit für eine Ausnahme zu Gunsten nicht grundpfandrechtlich gesicherter Förderkredite stritten, auch heute dafür, grundpfandrechtlich gesicherte Förderkredite von den Regelungen einer Hypothekarkreditrichtlinie auszunehmen. Zudem ist beabsichtigt, den Verbrauchern eine Bedenkzeit vor statt ein Widerrufsrecht nach Abschluss des Kreditvertrags einzuräumen. Darüber hinaus behandelt der Vorschlag eine Beratung zwar zutreffend als rechtlich selbständige, von der Kreditgewährung zu unterscheidende Dienstleistung. Allerdings enthalten auch die Regelungen, die den eigentlichen Prozess der Kreditgewährung betreffen, Elemente einer verantwortungsvollen Kreditvergabe. So soll der Kreditgeber zum Beispiel verpflichtet sein, "im besten Interesse" des Verbrauchers zu handeln und zu prüfen, welche Kreditvertragsprodukte angesichts der "spezifischen Bedürfnisse, finanziellen Situation und persönlichen Umstände" des Verbrauchers für diesen "geeignet" sind, was unabsehbare haftungsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben dürfte. Wie die Verbraucherkreditrichtlinie sieht der Vorschlag außerdem ein Recht zu vorzeitiger Rückzahlung vor. Die Möglichkeit, dieses abhängig zu machen von einem besonderen Interesse des Kreditnehmers, wenn die Rückzahlung in einen Zinsbindungszeitraum fällt, eröffnet der Vorschlag dabei ebenso wie die Möglichkeit, dass der Kreditgeber in diesem Fall eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung erhält. Problematisch erscheint jedoch, dass die Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung nach den Vorstellungen der Kommission nicht übermäßig erschwert werden und auch keine übermäßigen Kosten verursachen darf, wodurch die in Deutschland für die vorzeitige Rückzahlung von Festzinskrediten geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen ohne Not aufgeweicht würden. Schließlich enthält der Vorschlag die Verpflichtung des Kreditinstituts, einen Kredit abzulehnen, wenn das Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung negativ ist, und den Verbraucher u. a. über die Gründe der Ablehnung zu informieren. Hinsichtlich der Berechnung des effektiven Jahreszinses sieht der Vorschlag eine Übernahme der Vorgaben aus der Verbraucherkreditrichtlinie vor, was vor allem im Hinblick auf Drittkosten sowie unechte Abschnittsfinanzierungen problematisch ist.