Home Themen Recht Aktienrechtsnovelle 2012

Am 20. Dezember 2011 hat das Bundeskabinett die vom Bundesministerium der Justiz vorgeschlagene Novelle des Aktienrechts beschlossen. Danach soll zum Beispiel auch für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften das Wahlrecht zwischen Inhaber- und Namensaktien erhalten bleiben. Die Ausgabe von Inhaberaktien soll zum Zwecke der wirksameren Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung aber künftig davon abhängen, dass in der Satzung der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung ausgeschlossen wurde und mit der Verpflichtung verbunden sein, die Inhaberaktien in einer Sammelurkunde zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank oder einem ausländischen Verwahrer zu hinterlegen. Von dieser Änderung nicht betroffen sein sollen Gesellschaften, deren Gründung spätestens am Tag des Kabinettsbeschlusses über die Gesetzesänderung vereinbart wurde.
Überdies soll aktienrechtlich die Möglichkeit geschaffen werden, Vorzugsaktien ohne Nachzahlungsanspruch begeben zu können. Bislang ist die Ausgabe von Vorzugsaktien nur mit einem nachzahlbaren Vorzug zulässig. Mit der Neuregelung will die Bundesregierung gesellschaftsrechtlich die Änderung des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes nachvollziehen, wonach nicht kumulative Vorzugsaktien dem regulatorischen Kernkapital zugerechnet werden können. Allerdings sollen diese Vorzugsaktionäre bei nicht oder nicht vollständiger Zahlung des Vorzugs solange ein Stimmrecht erhalten, bis der Vorzug in einer Periode wieder vollständig gezahlt wird.
Darüber hinaus sieht der Entwurf wiederum mit Blick vor allem auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute eine Klarstellung hinsichtlich der Möglichkeiten zur Bildung bedingten Kapitals in Form sog. umgekehrter Wandelschuldverschreibungen vor, die sich durch ein Wandlungsrecht des Schuldners auszeichnen. Damit würde für Institute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft die Begebung von sog. „Contingent Convertible Bonds“ (CoCos) vereinfacht. Mit Blick auf etwaige negative Wettbewerbsimplikationen stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit auch für Institute anderer Rechtsformen die Schaffung einer gesetzlichen Regelung zur Emission von CoCos zwingend erforderlich erscheint.
Schließlich soll durch die Einführung einer „relativen“ Befristung für Nichtigkeitsklagen den Fällen entgegengewirkt werden, in denen die Erhebung solcher Klagen bewusst zweckwidrig hinausgezögert wird, um den Lästigkeitswert des Beschlussmängelverfahrens zu erhöhen und sich auf diese Weise einen ungerechtfertigten Kostenvorteil zu verschaffen. Nach Vorstellung des BMJ soll eine Nichtigkeitsklage künftig innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung der Klage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden müssen.