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13. September 2010
Zeitlicher Überblick zu den Maßnahmen der Europäischen Kommission

13. Oktober 2008: Bankenmitteilung
Das ist die erste Mitteilung der Europäischen Kommission, die sich mit der Behandlung von Beihilfen für Banken in der Finanzmarktkrise auseinandersetzt. Die Kommission verweist darauf, dass grundsätzlich Banken als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ Beihilfen nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (gemäß Art. 87 Abs. 3 c) EG-Vertrag) zu gewähren seien. Sie sieht aber die Notwendigkeit zusätzlicher Regelungen, da die gesamte Stabilität und Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte gefährdet ist und beruft sich dabei auf Art. 87 Abs. 3 b) EG-Vertrag (beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats). Die Kommission unterscheidet zwischen illiquiden, aber grundsätzlich gesunden Banken, die verursacht durch die Krise der Finanzmärkte der Stützung bedürfen (exogene Probleme) und Banken, die strukturell bedingt durch z.B. riskante Strategien oder Ineffizienz Schwierigkeiten haben (endogene Probleme). Dargelegt wird, unter welchen Bedingungen staatliche Garantien, Rekapitalisierungsmaßnahmen, Maßnahmen für eine kontrollierte Liquidation sowie andere Liquiditätshilfen mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar sind.

5. Dezember 2008: Rekapitalisierungsmitteilung
Mit dieser Mitteilung präzisiert die Europäische Kommission die erste Bankenmitteilung, um den Mitgliedsstaaten eine Orientierungshilfe für die Durchführung neuer und die Anpassung bestehender Rekapitalisierungsmaßnahmen zu geben. Insbesondere betont sie, dass das Risikoprofil der zu stützenden Banken bei der Höhe der Vergütung zu berücksichtigen sei. Sie folgt den Empfehlungen des EZB-Rates vom 20. November 2008, in der eine Methode zur Festsetzung von Richtwerten für die Vergütung staatlicher Rekapitalisierungsmaßnahmen für grundsätzlich gesunde Banken vorgeschlagen wird. Bei grundsätzlich nicht gesunden Banken muss die Vergütung stets höher sein, als bei grundsätzlich gesunden. Sechs Monate nach der Rekapitalisierung muss ein Liquidations- oder Umstrukturierungsplan vorliegen. Für die Rettungs- bzw. Umstrukturierungsphase gelten weitere strenge Auflagen.

25. Februar 2009: Risikoaktivamitteilung
In ihrer dritten Mitteilung legt die Europäische Kommission den Mitgliedsstaaten dar, wie sie Entlastungsmaßnahmen (einschließlich Ad-hoc-Maßnahmen) für wertgeminderte Vermögenswerte (toxic assets) beihilferechtskonform gestalten können. Sie erlässt entsprechende Leitlinien zur Transparenz, Lastenverteilung und Bewertung. So müssen alle Risikoaktiva, die von einer Rettungsmaßnahme erfasst werden sollen, auf der Grundlage eines gemeinschaftsweit einheitlichen und koordinierten Ansatzes identifiziert werden. Die entlastungsfähigen Vermögenswerte werden gemäß dem Grad ihrer Wertminderung Kategorien bzw. Körben zugeteilt. Die Bewertung soll soweit möglich ex-ante erfolgen. Für die Ermittlung des Marktwertes und des Übernahmewertes (tatsächlichen wirtschaftlichen Wertes) sowie die Vergütung stellt die Kommission explizite Grundsätze und Verfahren auf. Das Management der Vermögenswerte kann entweder durch Trennung der Aktiva innerhalb der Bank bzw. des gesamten Bankensektors (Bad Bank o. Aggregator-Bank) erfolgen, oder durch eine Versicherungslösung. Nach Beantragung der Beihilfen müssen sich die Banken einer Rentabilitätsprüfung unterziehen oder einen Umstrukturierungsplan vorlegen. In dieser Mitteilung wird der Ansatz zwischen grundsätzlich gesunden Banken und anderen nicht weiter verfolgt.

22. Juli 2009: Umstrukturierungsmitteilung
Mit dieser per dato letzten Mitteilung passt die EU-Kommission ihre bisherigen Leitlinien für Beihilfen im Bankensektor unter Berücksichtigung seiner Systemrelevanz an. Sie legt ihre Vorgehensweise bei der Bewertung von Umstrukturierungsbeihilfen für Banken dar, um Transparenz, Berechenbarkeit und Gleichbehandlung zu gewährleisten. Dazu stellt sie inhaltliche Parameter für den Umstrukturierungsplan auf (Musterplan), aus dem hervorgehen muss, wie langfristig die Rentabilität und damit Überlebensfähigkeit der Bank wiederhergestellt werden kann. Auf jeden Fall sei eine angemessene Lastenverteilung zwischen allen Beteiligten (und damit ein angemessener Eigenbeitrag der Bank) zu gewährleisten. Kompensationsmaßnahmen sollen die Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt begrenzen.

30. April 2010: DG Competition, Staff working document, The application of state aid rules to government guarantee schemes covering bank debt to be issued after 30 June 2010
Die Europäische Kommission will mit diesem Dokument den Ausstieg staatlicher Unterstützung für den Finanzsektor anstoßen. Sie formuliert die Bedingungen für die Vergabe staatlicher Garantien nach dem 30. Juni 2010 bis Ende 2010. So muss für staatliche Bürgschaften eine höhere Garantiegebühr vereinbart werden. Die Erhöhung bezieht sich auf die Sätze gemäß Empfehlung der EZB vom Oktober 2008. Sie beträgt mindestens 20 Basispunkte für Banken mit einem Rating von A+ oder A, 30 Basispunkte für Banken mit einem Rating von A- und 40 Basispunkte für Banken mit einem Rating niedriger als A-. Banken ohne Rating werden in die Kategorie der Banken mit Ratingnote BBB eingeteilt. Darüber hinaus wird bei der Verlängerung der Bürgschaftsprogramme einen Schwellenwert vereinbart, der dann als Auslöser für den erforderlichen Nachweis einer langfristigen wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit der Bank dient. Der Schwellenwert besteht aus einem relativen und absoluten Wert. Ersterer ist das Verhältnis der verbürgten Verbindlichkeiten zu den Gesamtverbindlichkeiten der Bank und wird bei fünf Prozent festgesetzt. Der zweite Wert ist der absolute Betrag verbürgter Verbindlichkeiten und beträgt 500 Mio. EUR. Eine Überscheitung beider Werte löst die o.g. Nachweispflichten binnen drei Monaten nach Bürgschaftsgewährung aus.
In Bezug auf den Nachweis der langfristigen Überlebensfähigkeit verweist die Kommission auf die analoge Anwendung ihrer Mitteilung über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor (2009/C 195/04). Insbesondere müsse die Bank die Solidität ihrer Finanzierungskapazitäten belegen sowie, wenn notwendig, sich einem Liquiditäts-Stresstest unterziehen.

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