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20. August 2008
Geldwäsche: GwBekErgG verabschiedet

Geldwäsche
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Bundestag und Bundesrat haben den Entwurf des Geldwäschebekämpfungs- Ergänzungsgesetzes (GwBekErgG) mit marginalen Änderungen am 19. Juni und am 4. Juli 2008 verabschiedet. Das Gesetz wurde am 20. August 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 21. August in Kraft. Es dient der nationalen Umsetzung der dritten EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie, die dem risikobasierten Ansatz der Geldwäschebekämpfung Rechnung trägt.

Das GwBekErgG führt zahlreiche Neuerungen in dem nunmehr als Ablösegesetz konzipierten Geldwäschegesetz (GwG), im Kreditwesengesetz (KWG) und im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ein. Diese betreffen Kreditinstitute in Bezug auf Sorgfaltspflichten der Verpflichteten, insbesondere gegenüber wirtschaftlich Berechtigten und politisch exponierten Personen (PEP), sowie die Durchführung der Identifizierungsmaßnahmen und interne Sicherungsmaßnahmen.

Erfreulich ist, dass die Bundesregierung bei den Beratungen zum Referentenentwurf unsere über den Zentralen Kreditausschuss (ZKA) platzierten Petita positiv aufgegriffen und diese im Kabinettsentwurf berücksichtigt hat. Beispiele sind der Wegfall der Identifizierungspflicht bei persönlich Auftretenden, keine regelmäßige Datenaktualisierungspflicht und die Mitwirkungspflicht des Kunden bei der Identifizierung.

Dennoch enthält das GwBekErgG weiterhin einige für die Kreditwirtschaft unbefriedigende Bestimmungen. Diese machen Nachbesserungen und die Erstellung praxisgerechter Auslegungs- und Anwendungshinweise im Rahmen eines nachgelagerten, untergesetzlichen Regelungsprozesses erforderlich. Daher hat der ZKA bereits mit den Arbeiten zur Entwicklung von mit der Aufsicht abzustimmenden Industriestandards begonnen. Hierdurch sollen im Rahmen des risikobasierten Ansatzes unter anderem sinnvolle Eingrenzungen hinsichtlich der den Kreditinstituten auferlegten Kundensorgfaltspflichten vorgenommen werden, die bankpraktische Erfordernisse angemessen berücksichtigen.

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