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22. Dezember 2008
ZKA veröffentlicht Hinweise zur Auslegung und Anwendung der Geldwäschebekämpfung

Geldwäsche
© aboutpixel.de / Kellermeister

Mit dem am 21. August 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Geldwäschebekämpfung (GwBekErgG) wurden zahlreiche Änderungen und Neuerungen im Anti-Geldwäscheregime Deutschlands eingeführt, unter anderem in dem als Ablösegesetz konzipierten neuen Geldwäschegesetz sowie im Kreditwesengesetz. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens konnten wir über den Zentralen Kreditausschuss (ZKA) zahlreiche Verbesserungen zum Gesetzentwurf durchsetzen. Zu nennen sind unter anderem die Kundenmitwirkungspflicht bei der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, die spezifische Feedback-Verpflichtung der Behörden hinsichtlich Verdachtsanzeigen sowie die datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung kundenbezogener Daten. Die Neuregelungen enthalten jedoch nicht zuletzt aufgrund des dem Regelwerk zugrunde liegenden verstärkt qualitativen Ansatzes in wesentlichen Fragen Auslegungsspielräume. Dies erschwert die konkrete Umsetzung in den Instituten. Hinzu kommt, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), anders als in der Vergangenheit, keine amtlichen Verlautbarungen zur Verwaltungspraxis herausgeben wird. Die zur alten Rechtslage erlassene Anti-Geldwäsche-Verlautbarung von 1998 in der Fassung vom 4. März 2002 wird aufgehoben.

Um der Kreditwirtschaft über die Gesetzesbegründung hinaus konkrete Implementierungshilfen zu geben, hat der ZKA am 17. Dezember 2008 ergänzende Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwBekErgG - im Sinne von untergesetzlichen Industriestandards - veröffentlicht, die mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und der BaFin abgestimmt worden sind.Im Mittelpunkt dieser Hinweise steht die Formulierung konsistenter und effizienter institutsinterner Implementierungsansätze für die zentralen Kundensorgfaltspflichten. Dies betrifft vor allem folgende Themen: die Identifizierung des Kunden und wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere bei komplexen Beteiligungs- und Kontrollstrukturen sowie Sonderfällen wie GbR, WEG, Trusts, Vereine, Stiftungen und Treuhandbeziehungen. Auch die Abklärung und das Monitoring von politisch exponierten Personen zählen dazu. Weitere Punkte sind die Frage der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Kunden, die Bildung von und Kundenklassifizierung in Risikokategorien sowie eine risikoangemessene Datenaktualisierung.

Hervorzuheben ist, dass manche Auslegungs- und Anwendungsfragen noch nicht behandelt worden sind. Der ZKA wird seine Arbeiten hierzu fortsetzen und im Rahmen des aus den Auslegungs- und Anwendungshinweisen im nächsten Jahr zu erarbeitenden ausführlicheren Praxisleitfadens auch zahlreiche weitere Fragestellungen aufgreifen.

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